2/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.3013 4. Subsubeventualiter zu Anträgen Ziff. 1-3: Es sei eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Gesuch der Beschwerdeführenden einzutreten und unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Angelegenheit zu befinden.