5. Der Beschwerdeführer 1 und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) ersuchten die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. September 2022 auf das Gesuch vom 6. Juli 2022 einzutreten und die Einsicht zu gewähren.5 6. Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 mit, dass es ihr nicht möglich sei, auf das Akteneinsichtsgesuch einzutreten oder darüber zu verfügen. 6 7. Gegen dieses Schreiben haben die Beschwerdeführenden am 7. November 2022 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin stellen sie folgende Anträge: