2. Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 teilte die Vorinstanz mit, dass kein Anspruch auf Einsichtnahme in die Expertenberichte bestehe und sie einer Einsichtnahme auch nicht auf freiwilliger Basis zustimmen könne.2 3. Der Beschwerdeführer 1 verlangte mit E-Mail vom 25. Juli 2022 eine anfechtbare Verfügung.3 4. Mit Schreiben vom 3. August 2022 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichteintretensverfügung gewährt.4