2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Rechtsanwälte B.___ und C., z. Hd. des Beschwerdeführers, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben ‒ Beschwerdegegner, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion