Der Beschwerdeführer hat demnach kein Anrecht auf die beantragte Akteneinsicht. Die Verfügung der Vorinstanz erweist sich als rechtmässig. Nach dem Geschriebenen ist die Beschwerde vom 27. September 2022 des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Kosten