Dokumente das Gesuch des Beschwerdegegners und sind demzufolge auf den Beschwerdegegner bezogen. Diese Daten sind folglich als Personendaten zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen keine Einwilligung in die Herausgabe der Dokumente gegeben. Eine Bekanntgabe der Daten gemäss Art. 59 Abs. 4 Bst. b HFG ist nach dem Gesagten nicht zulässig.