5.5 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er keine Einsicht in personenbezogene Daten verlange.50 Bei seinen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer allerdings, dass alle Daten, die einzelne Gesuch betreffen, als Personendaten zu betrachten sind, da sie auf die Person der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bezogen sind.51 Insbesondere handelt es sich in Art. 59 Abs. 4 HFG um Personendaten betreffend den Gesuchsteller und nicht betreffend die Studienteilnehmer. Folglich wird auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdegegners nicht weiter eingegangen.