5.3 In einem nächsten Schritt gilt es festzustellen, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer einverlangten Dokumenten um nicht personenbezogene Daten (Art. 59 Abs. 4 Bst. a HFG) oder um Personendaten (Art. 59 Abs. 4 Bst. b HFG) handelt. Wo sich zum HFG Auslegungsfragen stellen, welche die Bearbeitung von Personendaten betreffen, sind insbesondere die allgemeinen Grundsätze des DSG43 sowie die Rechtsprechung und die Praxis der Datenschutzaufsichtsbehörden zu diesen allgemeinen Grundsätzen zu berücksichtigen.44