Der Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers,41 das Akteneinsichtsgesuch nicht nach IG, sondern nach HFG geprüft hat. Zwar hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 31. August 2022 Art. 59 Abs. 4 HFG nicht explizit erwähnt, aufgrund des Kontextes ergibt sich allerdings ohne weiteres, dass sich die Vorinstanz auf Art. 59 Abs. 4 HFG stützt.42