Obwohl die Materialien dazu schweigen, ist aufgrund des Wortlautes und der Systematik von Art. 59 Abs. 1 bis 4 HFG davon auszugehen, dass diese Bestimmung die Datenbekanntgabe im Geltungsbereich des HFG abschliessend regelt.39 Demnach richtet sich die Datenbekanntgabe vorliegend ausschliesslich nach Art. 59 Abs. 4 HFG und das KDSG und insbesondere auch das IG kommen nicht zur Anwendung. Folglich ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich das IG nicht einzugehen.40 Der Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers,41 das Akteneinsichtsgesuch nicht nach IG, sondern nach HFG geprüft hat.