59 Abs. 4 Bst. b HFG). Dort wo das HFG keine abschliessende Regelung trifft, ist ergänzend das allgemeine Datenschutzrecht anwendbar.37 Für die kantonalen Organe ist demnach subsidiär die kantonale Datenschutzgesetzgebung zu beachten.38 Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob Art. 59 Abs. 4 HFG die Datenbekanntgabe abschliessend regelt oder ob subsidiär das KDSG und das IG zur Anwendung kommen. In Art. 59 HFG findet sich eine umfassende Regelung zur Datenbekanntgabe. Obwohl die Materialien dazu schweigen, ist aufgrund des Wortlautes und der Systematik von Art.