5.1 Für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Behörden gilt das KDSG36 (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 und 6 KDSG). Betreffend die Einsicht in Akten ist zudem das IG anwendbar (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 IG). Mit dem HFG hat der Gesetzgeber allerdings ein Spezialgesetz für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers erlassen. Dieses sieht in Art. 59 HFG eine spezialgesetzliche Regelung der Datenbekanntgabe vor und geht damit vor.