Eine Forschungsgruppe dürfe nicht gezwungen werden, entsprechende Details ihrer Forschung (Konkurrenten) bekannt geben zu müssen, bevor sie ein Forschungsvorhaben abgeschlossen habe. Andernfalls würde das Forschungsgeheimnis seines Inhalts entleert werden. Entsprechend dürften (detaillierte) Informationen zu einem Forschungsvorhaben Dritten gegenüber nicht bekannt gegeben werden. Sämtliche Dokumente, in welche der Beschwerdeführer Einsicht nehmen wolle, würden Forschungsgeheimnisse enthalten. Der Akteneinsicht würden daher private und öffentliche Interessen entgegen stehen. 35