4.3.4 Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass auch wenn die GSI zum Schluss gelangen sollte, dass das HFG die Datenbekanntgebe nicht abschliessend regele, dem Beschwerdeführer auch gestützt auf das IG nicht in die von ihm verlangten Dokumente Einsicht gewährt werden dürfe. Solange Forschungsvorhaben noch nicht abgeschlossen seien, würden sämtliche Informationen im Zusammenhang mit diesem Forschungsvorhaben unter das Geschäfts- respektive das Forschungsgeheimnis fallen. Eine Forschungsgruppe dürfe nicht gezwungen werden, entsprechende Details ihrer Forschung (Konkurrenten) bekannt geben zu müssen, bevor sie ein Forschungsvorhaben abgeschlossen habe.