Vielmehr übertrage das Gesetz diese Aufgabe der kantonalen Ethikkommission, welche aus entsprechenden Fachspezialistinnen und Fachspezialisten bestehe. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt auf Grund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2022 erneut abgeklärt und überprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer formulierten Bedenken gegeben seien. Hinzu komme, dass das Forschungsvorhaben zusätzlich vom Schweizerischen Nationalfonds für die wissenschaftliche Forschung beurteilt worden sei.