Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 29. Juni 2022 kein überwiegendes Interesse dargetan. Hinzu komme, dass ein solches auch nicht ersichtlich wäre: Der Beschwerdeführer sei Präsident des privaten Vereins F.___. Es komme ihm keine Aufgabe zu, die Sicherheit für die Patienten im Rahmen der Studie zu überprüfen. Vielmehr übertrage das Gesetz diese Aufgabe der kantonalen Ethikkommission, welche aus entsprechenden Fachspezialistinnen und Fachspezialisten bestehe.