4.3.3 Weiter führt die Vorinstanz aus, dass eine Anonymisierung der strittigen Daten ausgeschlossen sei, da der Beschwerdeführer die Identität des Beschwerdegegners kenne. Daher finde auch Art. 59 Abs. 4 Bst. a HFG keine Anwendung. Selbst wenn die vom Akteneinsichtsgesuch betroffenen Dokumente auch respektive insbesondere nicht personenbezogene Daten (anonymisierte Daten oder Informationen zum Verfahren) umfassen würden, wäre die Bekanntgabe nur möglich, wenn sie einem überwiegenden Interesse entsprechen würde. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 29. Juni 2022 kein überwiegendes Interesse dargetan.