Der Gesetzgeber habe damit einen Ausgleich geschaffen zwischen dem Transparenzanliegen einerseits und den berechtigten Geheimhaltungsinteressen der forschenden Personen sowie der Forschungsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Der Beschwerdegegner habe im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, die Akteneinsicht sei zu verweigern. Damit habe er die Einwilligung nicht erteilt und das Gesuch müsse abgewiesen werden. Da die Einwilligung des Gesuchstellers weiterhin fehle, erweise sich die Beschwerde als unbegründet. 33 32 Beschwerdevernehmlassung vom 15. November 2022, Ziff. II. 2. S. 2 f. 33 Beschwerdevernehmlassung vom 15. November 2022, Ziff. II. 3. S. 3