Der Gesetzgeber stelle damit die Interessen der betroffenen Personen in jedem Fall über die Interessen der Öffentlichkeit bzw. der Vollzugsbehörden an einer Veröffentlichung von personenbezogenen Daten und weiche entsprechend von der allgemeinen Regelung der Koordination von Datenschutz und Öffentlichkeitsinformation im Bereich der aktiven und passiven Behördeninformation ab. Der Gesetzgeber habe damit einen Ausgleich geschaffen zwischen dem Transparenzanliegen einerseits und den berechtigten Geheimhaltungsinteressen der forschenden Personen sowie der Forschungsteilnehmerinnen und -teilnehmer.