Zur Bekanntgabe von personenbezogenen Daten sei die schriftliche Einwilligung der betroffenen Person im Einzelfall, d.h. vorliegend des Beschwerdegegners, vorausgesetzt (Art. 59 Abs. 4 Bst. b HFG). Der Gesetzgeber stelle damit die Interessen der betroffenen Personen in jedem Fall über die Interessen der Öffentlichkeit bzw. der Vollzugsbehörden an einer Veröffentlichung von personenbezogenen Daten und weiche entsprechend von der allgemeinen Regelung der Koordination von Datenschutz und Öffentlichkeitsinformation im Bereich der aktiven und passiven Behördeninformation ab.