4.3.2 Da alle einverlangten Dokumente ein einzelnes Bewilligungsgesuch nach dem HFG beträfen und auf den Beschwerdegegner bezogen seien, handle es sich um personenbezogene Daten. Zur Bekanntgabe von personenbezogenen Daten sei die schriftliche Einwilligung der betroffenen Person im Einzelfall, d.h. vorliegend des Beschwerdegegners, vorausgesetzt (Art. 59 Abs. 4 Bst.