Im Bereich des HFG werde einerseits immer wieder mit besonders schützenswerten Personendaten geforscht, andererseits sei das Geschäftsgeheimnis im Bereich der Forschung hoch zu gewichten, da hinter den (zu bewilligenden) Forschungsvorhaben intensive Vorarbeit stehe, die es zu schützen gelte. Daher würden die Bestimmungen des HFG zur Datenbekanntgabe denjenigen des IG vorgehen. Diese Einordnung stimme auch mit dem Anspruch des HFG zur abschliessenden Regelung der Datenbekanntgabe überein. Das Gesuch um Akteneinsicht sei daher insbesondere mit Blick auf Art. 59 HFG zu beurteilen.32