59 HFG geregelt. Auf kantonaler Ebene gelte grundsätzlich das Öffentlichkeitsprinzip der kantonalen Verwaltung. Gemäss Art. 27 IG habe grundsätzlich jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen würden. Der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibe vorbehalten. Im Bereich des HFG werde einerseits immer wieder mit besonders schützenswerten Personendaten geforscht, andererseits sei das Geschäftsgeheimnis im Bereich der Forschung hoch zu gewichten, da hinter den (zu bewilligenden) Forschungsvorhaben intensive Vorarbeit stehe, die es zu schützen gelte.