4.3.1 Die Vorinstanz führt aus, dass das vorliegende Gesuch die Bekanntgabe von Daten betreffe, welche im Rahmen des Vollzugs des HFG bei der KEK vorliegen würden. Mit dem Ziel, die Transparenz der Forschung am Menschen zu gewährleisten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c HFG), habe der Gesetzgeber eine Registrierungspflicht für klinische Versuche eingeführt (Art. 56 HFG). Anhand des öffentlichen Registers solle die interessierte Öffentlichkeit über spezifische Aspekte von geplanten und bereits durchgeführten klinischen Versuchen informiert werden. Die weitere Bekanntgabe von Daten durch die Vollzugsbehörden an Dritte sei in Art. 59 HFG geregelt.