4.2.3 Alsdann habe die Vorinstanz auf Art. 59 Abs. 1 und 2 HFG Bezug genommen. Diese beiden Absätze kämen vorliegend jedoch nicht zur Anwendung. Gemäss dem vorliegend massgeblichen Art. 59 Abs. 4 HFG dürften Daten an Dritte bekanntgegeben werden, sofern es sich dabei nicht um personenbezogene Daten handle und die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspreche. Wie aufgezeigt worden sei, werde seitens des Beschwerdeführers nicht Einsicht in personenbezogene Daten verlangt. Es bestehe ein öffentliches Interesse, da die Sicherheit von potentiellen Teilnehmenden an der Studie in Gefahr sei.