Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass Gründe wie z.B. das Geschäftsgeheimnis bestehen sollten, wäre zu berücksichtigen, dass die Dokumente auch teilweise geschwärzt herausgegeben werden könnten. Zu berücksichtigen sei auch, dass Sinn und Zweck des HFG der Schutz des Menschen in Bezug auf Würde, Persönlichkeit und Gesundheit in der Forschung sei. Der Beschwerdeführer setzte sich gerade für diese Würde und für diesen Schutz ein. Als medizinische Fachperson sei er auch in der Lage, diesbezügliche medizinische Fragen zu beurteilen. Als Teil der Öffentlichkeit habe er an der Verwirklichung der Ziele und Zwecke des HFG ein besonderes Interesse.