4.2.2 Überhaupt nicht näher geprüft habe die Vorinstanz den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, den Grundsatz des öffentlichen Interessens der Allgemeinheit sowie das polizeiliche Interesse des Schutzes der Allgemeinheit. Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz seien die gesetzlichen Rechte nur soweit einzuschränken, wie es für den Zweck notwendig sei. Seitens der Vorinstanz sei nicht geprüft worden inwieweit die vollständige Verweigerung der Akteneinsicht verhältnismässig sei. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass Gründe wie z.B. das Geschäftsgeheimnis bestehen sollten, wäre zu berücksichtigen, dass die Dokumente auch teilweise geschwärzt herausgegeben werden könnten.