Sofern die Stellungnahmen Hinweise zur Vorgehensweise der Studie beinhalten, könnten diese in den Bereich eines allfälligen Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses fallen. Dies wäre jedoch eher ungewöhnlich, weshalb nicht davon auszugehen sei. Auch im Studienprotokoll dürften keine Namen von Patienten genannt sein, weshalb die Herausgabe auch vor diesem Hintergrund nicht verweigert werden dürfe. Ebenfalls nicht vorstellbar sei, dass solche Daten im Statistical Analysis Protokoll beinhaltet seien. Somit sei klar, dass keine 26 Verfügung vom 31. August 2022, S. 2 27 Beschwerde vom 27. September 2022, Rn. 7 S. 3 f. 28 Beschwerde vom 27. September 2022, Rn. 8 S. 4