29 Abs. 2 IG), insbesondere eines Geschäftsgeheimnisses.28 Es könne von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Informationsblatt für Patienten zur Aufklärung über Sinn und Zweck der Studie (Informed Consent File) Daten des persönlichen Geheimbereichs, nicht abgeschlossener Verwaltungs- oder Justizverfahren oder das Geschäfts- und Berufsgeheimnis enthalte. Das Gleiche gelte auch für die Stellungnahmen der KEK: Normalerweise werde in solchen nicht auf den persönlichen Geheimbereich von Einzelpersonen Bezug genommen. Sofern die Stellungnahmen Hinweise zur Vorgehensweise der Studie beinhalten, könnten diese in den Bereich eines allfälligen Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses fallen.