Diese drei Gründen würden vorliegend nicht vorliegen. Es stehe weder ein Entscheid aus, noch würde die öffentliche Sicherheit gefährdet. Die Herausgabe der Studienunterlagen würde auch keinen übermässigen Aufwand erfordern. Zu Recht berufe sich die Vorinstanz auch nicht auf den Bestand eines öffentlichen Interesses. 27 Die Vorinstanz begründe die Verweigerung mit dem Vorliegen überwiegender privater Interessen (Art. 29 Abs. 2 IG), insbesondere eines Geschäftsgeheimnisses.28