4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsbegehren nach Art. 27 ff. IG prüfe. Demnach habe jede Person ein Recht auf Einsicht in die amtlichen Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen würden. Vorbehalten sei der weitergehende Schutz von Personendaten gemäss der besonderen Gesetzgebung (Art. 27 Abs. 1 IG). Art. 29 Abs. 1 IG nenne als überwiegende Interessen die Beeinträchtigung der Entscheidfindung, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder ein übermässiger Aufwand. Diese drei Gründen würden vorliegend nicht vorliegen.