Auch an Behörden dürften Daten nur sehr restriktiv herausgegeben werden (Art. 59 Abs. 1 und 2 HFG), wobei der Datenbekanntgabe insbesondere kein überwiegendes Interesse entgegenstehen dürfe. An Dritte dürften Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person nur dann bekanntgegeben werden, wenn diese nicht bestimmbar seien respektive es sich dabei nicht um personenbezogene Daten handle und deren Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspreche.25