Die Vorinstanz führt aus, dass gemäss Art. 27 Abs. 1 IG23 jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten habe, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen würden. Der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bliebe vorbehalten. Als überwiegende private Interessen würden insbesondere Geschäftsgeheimnisse gelten (Art. 29 Abs. 2 Bst. c IG).24