Zudem hat die Vorinstanz im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung eine umfassendere Begründung nachgeliefert. Selbst wenn die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in der Verfügung nicht nachgekommen wäre, was vorliegend nicht der Fall ist, wäre die Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Beschwerdevernehmlassung geheilt. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Verfügung vom 31. August 2022