3.7 Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 31. August 2022, wenn auch in knapper Form, begründet. Ob diese Begründung rechtlich korrekt ist, ist für die Wahrung des rechtlichen Gehörs irrelevant. Da der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 29. Juni 2022 keine weitergehenden Ausführungen betreffend das Akteneinsichtsgesuch machte, welche im Rahmen der Begründung hätten abgehandelt werden müssen, ist diese Begründung ausreichend. Zudem hat die Vorinstanz im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung eine umfassendere Begründung nachgeliefert.