kommen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, eine fundierte Eventualbegründung zu den ihrer Auffassung nach nicht einschlägigen Bestimmungen zum Informationsgesetz abzugeben. Die Rüge der ungenügenden Begründung erweise sich daher als unbegründet.13 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV14 sowie Art. 26 Abs. 2 KV15 verankert und dient als grundlegende Verfahrensgarantie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Im kantonalen Verwaltungsverfahren wird der Gehörsanspruch in Art. 21 ff. VRPG konkretisiert.16