3.2 Die Vorinstanz bringt vor, sie habe das Akteneinsichtsgesuch gestützt auf Art. 59 HFG abgelehnt und auch auf diese Bestimmung verwiesen. Dabei habe sie Art. 59 Abs. 4 HFG zwar nicht genannt, obwohl sie diese Bestimmung ausformuliert habe. Sie habe auch dargelegt, dass in personenbezogene Daten nicht Einsicht gewährt werden dürfe und dass für die Einsicht in allenfalls sachbezogene Daten das überwiegende Interesse fehle. Damit sei sie ihrer Begründungspflicht nachge- 11 Vgl. zum Ganzen: Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 72 N. 12 ff. sowie Daum, in