2.3 In der Beschwerde vom 27. September 2022 verlangt der Beschwerdeführer in Abweichung zum Akteneinsichtsgesuch vom 29. Juni 2022 und zur Verfügung vom 31. August 2022 zusätzlich Einsicht in die Stellungnahmen der Studienleitung (inkl. Stellungnahme vom 15. Juli 2022) resp. die Unterlagen des durchgeführten Bewilligungsverfahrens. Dieser Antrag geht über das Anfechtungsobjekt hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer Einsicht in das Studienprotokoll, die Stellungahme(n) der KEK, die Patienteninformation und das Statistical Analysis Protocol hätte gegeben werden müssen.