1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist und ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens), während die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht überprüft werden darf (Art. 66 VRPG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 HFG und Art. 8 Abs. 3 KEKV). Die Kognition der GSI umfasst somit ausschliesslich die Prüfung von Tat- und Rechtsfragen (Rechtskontrolle). 7 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-,