1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2022. Diese Verfügung ist gemäss Art. 50 Abs. 1 HFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 KEKV8 bei der GSI anfechtbar. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG9. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 27. September 2022 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Die unterzeichnenden Anwälte sind gehörig bevollmächtigt.10 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 2.3 einzutreten.