4. Mit Schreiben vom 28. August 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner mit, dass keine Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit der an der Studie beteiligten Patienten vorliege, die eine Massnahme gemäss Art. 48 HFG erfordere. 5 5. Mit Verfügung vom 31. August 2022 wies die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers ab.6 6. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 27. September 2022 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er Folgendes: 1. Die Verfügung vom 31. August 2022 sei aufzuheben.