Es liegt somit kein Härtefall vor und die Beschwerdeführerin wird im Umfang von CHF 1'629.25 rückerstattungspflichtig. Die Beschwerde ist somit im Umfang von CHF 1'629.25 abzuweisen. 5.5.2 Die erste Rate wird 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides fällig. Die darauffolgenden Raten werden jeweils per Ende eines Monates fällig. Die Vorinstanz ist aufzufordern, die Raten in Rechnung zu stellen. 6. Ergebnis Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Rückerstattungsbetrag ist auf CHF 1'629.25 zu reduzieren und in zehn Raten à CHF 150.00 und einer Rate à 129.25 zu begleichen. 7. Kosten