Aufgrund dieser knappen finanziellen Verhältnissen wäre eine einmalige Zahlung nicht zumutbar. Eine Rückerstattung innerhalb eines Jahres, das heisst mittels zehn Raten à CHF 150.00 und einer Rate à 129.25, hingegen stellt zwar für die Beschwerdeführerin eine deutlich spürbare finanzielle Einbusse dar, scheint aber noch tragbar und ist in zeitlicher Hinsicht angemessen begrenzt. Mit diesen Rückerstattungsmodalitäten ist die Rückerstattung sowohl in zeitlicher als auch finanzieller Hinsicht weder unverhältnismässig noch unbillig. Es liegt somit kein Härtefall vor und die Beschwerdeführerin wird im Umfang von CHF 1'629.25 rückerstattungspflichtig.