5.5.1 Da die Beschwerdeführerin nicht mehr von der Vorinstanz sozialhilferechtlich unterstützt wird, ist eine Verrechnung nicht möglich. Vorliegend kommen daher insbesondere die Varianten der Unbilligkeit (Bst. c) und Unverhältnismässigkeit (Bst. d) in Frage. Die persönliche und finanzielle Situation der Beschwerdeführerin präsentiert sich wie folgt: Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann, welcher mit seinem Einkommen von monatlich brutto CHF 4'400.00 für den Unterhalt des Ehepaares aufkommen muss. Aufgrund dieser knappen finanziellen Verhältnissen wäre eine einmalige Zahlung nicht zumutbar.