Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG vorliegt und auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise zu verzichten ist. Ein Härtefall liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (Art. 11c Abs. 1 Bst. a SHV), die Integration gefährdet (Bst. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig (Bst. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (Bst. d).