Es liegt letztlich in der Verantwortung der Vorinstanz, genau und korrekt zu arbeiten und die Beschwerdeführerin durfte grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vorinstanz keine Fehler bei der Berechnung ihres Sozialhilfeanspruchs unterlaufen. Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie die fehlende Berücksichtigung des Lohnes ihres Ehemannes nicht bemerkt hat, zumal sie auch Fehler der Vorinstanz nicht moniert hat, die zu ihrem Nachteil waren.