Aus den Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin nicht bewusst war, dass für ihren Anspruch auf Sozialhilfe das Einkommen ihres Ehemannes eine Rolle spielt.33 Der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich somit zwar keine Absicht zu unterstellen, trotzdem ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 20 Abs. 2 SAFG nicht respektive erst verspätet nachgekommen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin für die Monate September und Oktober 2020 eine vollständige Rückerstattung der Falschauszahlung im Gesamtumfang von CHF 1'629.25 aufzuerlegen.