dass ihr Ehemann ab dem August 2022 einen Lohn erzielte, mit dem er in den entsprechenden Monaten zu ihrem Unterhalt hätte beitragen können.31 Gemäss der Berechnung der Vorinstanz beläuft sich der zu Unrecht ausbezahlte Betrag für die Monate September und Oktober 2020 auf total CHF 1'629.25.32 Dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz erst im November 2020 über den seit Lehrabschluss höheren Lohn ihres Ehemanns informierte, kam sie ihrer Mitwirkungspflicht verspätet nach. Aus den Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin nicht bewusst war, dass für ihren Anspruch auf Sozialhilfe das Einkommen ihres Ehemannes eine Rolle spielt.33