Gemäss Art. 20 Abs. 2 SAFG sind Personen, die Asylsozialhilfe beziehen, verpflichtet, der zuständigen Stelle die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie Änderungen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin reichte der Vorinstanz am 11. November 2020 einen Auszug des Arbeitsvertrages ihres Ehemannes sowie die Lohnabrechnungen der Monate Juli, August und Oktober 2020 ein, aus denen hervorgeht,