Dieser Betrag ergibt sich nachvollziehbar aus den Vorakten und wird von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich bestritten. Auch dass die Auszahlung von insgesamt CHF 7'473.80 ohne rechtliche Grundlage erfolgte und damit unabhängig von einem Verschulden der Beschwerdeführerin unter den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe fällt, ist unbestritten.28 Vorliegend strittig ist aber, ob die Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 7'473.80 rückerstattungspflichtig wird.